An Mehrwegspflicht denken
Reinickendorf. Seit 1. Januar gelten für Lieferdienste, Caterer und Restaurants neue Vorgaben durch das geänderte Verpackungsgesetz. Lokale und andere gastronomische Einrichtungen mit mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie mehr als fünf Mitarbeiter sind bei Speisen und Getränken, die sie außer Haus verkaufen, verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegalternative darf dabei nicht teurer sein als das Einwegangebot. Auf Mehrweg Pfand zu erheben, ist aber erlaubt. Kleinere Betriebe müssen darauf hinweisen, dass sie ihre Produkte in von Kunden mitgebrachte Gefäße füllen. Dabei sind Hygienevorgaben zu beachten. Die Verbraucher müssen durch gut leserliche und sichtbare Informationen über das Mehrwegangebot informiert werden. Ein Verstoß gegen die Vorgaben kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 Euro belegt werden. Mehr Informationen dazu gibt es auf bwurl.de/191n. tf
Autor:Thomas Frey aus Friedrichshain |
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