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Aktuelles aus dem Erbrecht
Zum Nachlass gehört auch ein Urlaubabgeltungsanspruch des Erblassers. Beim Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen automatisch auf seine Erben über (§ 1922 BGB), selbst dann, wenn die Erben zum Zeitpunkt des Todes noch unbekannt sind oder der Umfang des Vermögens noch nicht feststeht. Klar ist nur, dass zum Nachlass sowohl das positive als auch das negative Vermögen (Verbindlichkeiten) gehören. Welche Vermögensposition im Einzelnen dazu gehört, ist oftmals umstritten. Der Europäische...