Aktuelles aus dem Erbrecht
Bei allen Banken und Sparkassen gibt es eine Geschäftsbedingung, nach welcher nach dem Tod eines Kunden der Erbe seine Berechtigung nur durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen konnte. Diese Beschränkung hatte der Bundesgerichtshof bereits Ende 2013 im Falle einer Sparkasse für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12). Erben dürfen auch auf andere geeignete Weise ihre Legitimation gegenüber Kreditinstituten nachweisen, etwa durch Vorlage eines notariellen Testaments mit...