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RECHT
Warnschild reicht nicht: Gefahr durch bissigen Hund
Bei Hunden gilt die Gefährdungshaftung. Die Halter müssen selbst dann haften und für den Schaden aufkommen, wenn sie keine Schuld trifft. Mit einem Warnschild an der Tür sind Halter nicht aus dem Schneider. Aber dem Geschädigten kann eine Mitschuld treffen, wenn er trotz des Schildes zum Beispiel "Durchgang verboten", "Hier wache ich" oder "Vorsicht, bissiger Hund" das Grundstück betritt und durch den Vierbeiner verletzt wird. Eine Mitschuld deshalb, weil der Geschädigte nicht damit rechnen...