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Findet der Mieter einen Nachmieter kann unter Umständen auch ein Kündigungsausschluss des Mietvertrages umgangen werden. | Foto: Laue

Frühzeitiger Ausstieg: Vermieter darf das ausschließen

Mieter und Vermieter können rechtswirksam einen Kündigungsausschluss oder einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbaren. Ausgeschlossen wird für einen bestimmen Zeitraum das Recht, kündigen zu dürfen. Es kann sogar ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters vereinbart werden. Beiderseitige Kündigungsverzichte in Formularmietverträgen sind für längstens vier Jahre wirksam (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 27/04). Im Ergebnis hat ein vierjähriger Kündigungsverzicht für Mieter die...

  • Lichtenberg
  • 28.04.16
  • 403× gelesen
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