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Kaufverträge mit Minderjährigen

Kinder und Jugendliche sind nur beschränkt geschäftsfähig. Allerdings können Kaufverträge Minderjähriger im Zweifel auch ohne Zustimmung der Eltern gültig sein, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das ist etwa dann der Fall, wenn Kinder die gekauften Dinge aus Mitteln bezahlt haben, die die Eltern ihnen zu diesem Zweck gegeben haben oder ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, zum Beispiel Taschengeld. dpa-Magazin / mag

  • Mitte
  • 01.10.14
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