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Das Recht auf Nachbesserung
Handwerker haben mehr als zwei Nachbesserungsversuche. Im Rahmen von Werkverträgen seien durchaus auch mal vier Versuche möglich, einen Mangel zu beheben. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 21 U 86/12). Wann eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab. dpa-Magazin / mag