Urlaubern steht Schadenersatz zu
Urlaubern steht Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, wenn der Veranstalter den Reisebeginn deutlich nach hinten verlegt und keine gleichwertige Ersatzreise anbietet.Außerdem sind sie in einem solchen Fall berechtigt, die Reise kostenlos zu stornieren. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 142 C 210/12) hervor, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist. In dem Fall hatte ein Vater für sich und seinen Sohn...