Denkmalschutz von Immobilien
Makler müssen Käufer bei älteren Gebäuden darüber aufklären, dass die Denkmalschutzbehörde eine Prüfung angekündigt hat. Tut er das wider besseren Wissens nicht, verletzt er seine Pflichten als Makler, befand das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 4 U 24/14). Damit kann auch der Anspruch auf die Makler-Provision verloren gehen. Denn der Makler darf gegenüber dem Erwerber keine falschen oder unvollständigen Angaben zum Objekt über wichtige Umstände machen. dpa-Magazin / mag