Baumfällungen nur noch im Februar
Ab März gilt dann das Sommerrodungsverbot

Auf etlichen Baugrundstücken, wie hier an der Salzmannstraße, fanden oder finden bis Ende Februar noch Baumfällungen statt. Ab 1. März ist das bis Anfang Oktober nicht mehr möglich. | Foto: Bernd Wähner
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  • Auf etlichen Baugrundstücken, wie hier an der Salzmannstraße, fanden oder finden bis Ende Februar noch Baumfällungen statt. Ab 1. März ist das bis Anfang Oktober nicht mehr möglich.
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Das Bezirksamt weist nachdrücklich darauf hin, dass vom 1. März bis zum 30. September, also während der Vegetationsperiode, das Sommerrodungsverbot gilt.

In dieser Zeit des Wachstums sind Bäume und Sträucher besonders geschützt. Sie dürfen weder gefällt noch beschnitten werden, um ihre Entwicklung nicht zu beeinträchtigen. Brütende Vögel und andere Tiere werden so ebenfalls geschützt. Gemäß Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu beseitigen. Das Verbot für das Fällen von Bäumen gilt nicht nur für Arten und Gehölze, die der Berliner Baumschutzverordnung unterliegen, sondern auch für alle anderen. Zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

„Bäume und Sträucher bieten einen wichtigen Lebensraum für viele Tierarten“, erklärt der für Umwelt und Grünflächen zuständige Stadtrat, Martin Schaefer (CDU). „Der Gesetzgeber hat deswegen hohe Auflagen erlassen, um den bestmöglichen Natur- und Artenschutz gerade in der Vegetationsperiode sicherzustellen. Das Sommerrodungsverbot gilt grundsätzlich für alle, von der Kleingartenbesitzerin bis zum Bauunternehmer. Vor allem Bauvorhabenträger sollten deswegen das Lichtenberger Umwelt- und Naturschutzamt frühzeitig über ihre Vorhaben informieren, um mögliche Verzögerungen aus Arten- oder Naturschutzgründen zu vermeiden.“

Ausnahmen gelten nur für behördlich angeordnete Maßnahmen, zum Beispiel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. In einzelnen, dringenden Ausnahmefällen kann auch die Untere Naturschutzbehörde nach entsprechender Prüfung Fällungen genehmigen. Verstöße gegen die Verbote können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen dazu auf https://bwurl.de/165e

Autor:

Bernd Wähner aus Pankow

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