Verleih von Baugeräten
Wer sich im Baumarkt eine Bohrmaschine oder einen Häcksler leiht, sollte stets das Kleingedruckte im Vertrag lesen. Das rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien aber nur wirksam, wenn der Vermieter ausdrücklich darauf hinweist und der Kunde diese ausreichend zur Kenntnis nehmen kann. Er stimme den Bedingungen mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag zu. Rechtlich gelten aber auch individuelle Absprachen. dpa-Magazin / mag