Kooperationsvereinbarung zwischen Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf und Deutsche Wohnen
Herr Heilmann, Sie irren sich!
Warum die Deutsche Wohnen den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auch in Steglitz-Zehlendorf nicht anerkennen wird
In der am 23.05.2019 zwischen dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin und der Deutsche Wohnen SE abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung über den sozialverträglichen Ablauf von Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen heißt es auf Seite 4 unter Position 3.1. a) wie folgt:
„Die Deutsche Wohnen verpflichtet sich, solange dieser Vertrag gilt, Mieterhöhungen im Sinne des § 558 BGB im Bezirk Steglitz-Zehlendorf nur auf der Basis des Mietspiegels zu verlangen.“
Der Vorsitzende der CDU Steglitz-Zehlendorf, Herr MdB Thomas Heilmann, erklärte hierzu am 26.05.2019:
„Der Mietspiegel gilt für die Mieter der deutsche Wohnen im Bezirk in jedem Fall – eine Berufung auf Fehler des Mietspiegels ist nicht möglich.“
Mit anderen Worten: Herr MdB Heilmann geht von einer festen Bindung der Deutsche Wohnen an den Berliner Mietspiegel in Steglitz-Zehlendorf aus.
Dem ist jedoch keineswegs so.
Die Deutsche Wohnen hat sich in der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung lediglich dazu verpflichtet, Mieterhöhungsverlangen ausschließlich auf der Basis des Berliner Mietspiegels zu begründen, d.h. den Mietspiegel als formelles Begründungsmittel und nicht ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen zu verwenden sowie damit den Oberwert des jeweiligen Mietspiegelfelds einzuhalten.
Nicht hingegen hat sie in der Vereinbarung den Mietspiegel als Instrument zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete anerkannt mit der Folge, dass sie die zulässige Miete nicht mit der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nach Ausstattung der maßgeblichen Wohnung berechnen muss, sondern jeden Wert der Spanne innerhalb des maßgeblichen Mitspiegelfelds angeben kann, so dass sie weiterhin überhöhte Mieten verlangen kann.
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. appelliert an das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf sowie die Deutsche Wohnen, Nachverhandlungen zur abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung aufzunehmen und diese wie folgt zu ändern:
„Die Deutsche Wohnen verpflichtet sich, solange dieser Vertrag gilt, bei Mieterhöhungen im Sinne des § 558 BGB im Bezirk Steglitz-Zehlendorf nur die sich nach dem jeweils aktuellen Berliner Mietspiegel ergebende ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen.“
Würde die Deutsche Wohnen sich mit einer derartigen Änderung einverstanden erklären, wäre dies ein erster Schritt, um wieder an Ansehen in der Stadt zu gewinnen.
Autor:Marcel Eupen aus Falkenhagener Feld |
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