Aufhebung des Arbeitsvertrages
Trennen sich Arbeitnehmer und -geber und vereinbaren den Aufhebungsvertrag per E-Mail, ist das ungültig. Erforderlich ist vielmehr die Schriftform, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Die elektronische Form ist in diesem Fall per Gesetz ausgeschlossen. dpa-Magazin / mag