Ist Alkoholwerbung eine Gefahr?
Bezirk hat nur geringe Einflussmöglichkeiten bei Werbeinhalten

Werbung für alkoholische Getränke in der Nähe von Kitas und Schulen sollte unterbunden werden, meinen die Linken. Ihrem Antrag schlossen sich bei der Tagung der Bezirksverordnetenversammlung im August 2018 auch die anderen Fraktionen an.

„Das Bezirksamt hat bezüglich des Inhalts von Werbeanlagen nur geringfügige Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen“, teilte Christiane Heiß (Grüne) nun kürzlich nach Prüfung des Sachverhalts mit. Die unter anderem für das Straßen- und das Ordnungsamt zuständige Stadträtin verweist auf die geltenden Rechtsvorschriften. Gemeint sind unter anderem das Verbot störender Häufung von Werbeanlagen sowie Vorgaben bezüglich der Abstandsflächen, des Verunstaltungsverbots und der Verkehrssicherheit nach der Berliner Bauordnung. Aus diesen sei keine Einwirkungsmöglichkeit im Sinne des BVV-Beschlusses gegeben, so Christiane Heiß.

„Allgemein gilt für Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland, dass die Werbeunternehmen sicherstellen müssen, dass die Werbung den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten entspricht“, sagt die Stadträtin. Unzulässig seien insbesondere sexistische, diskriminierende, kriegs- oder gewaltverherrlichende Inhalte.

Der Bezirksverordnete Martin Rutsch (Die Linke) sieht durch Alkoholwerbung die Gefahr einer „Beschönigung des Konsums“. Kinder und Jugendliche könnten ein verzerrtes Bild erhalten, wonach Alkohol mit Attributen wie Coolness und Erwachsensein verbunden ist, befürchtet er. Durch die räumliche Nähe zu Schulen und Kitas würden Kinder und Jugendliche häufig an den Plakaten vorbeilaufen und sich unterbewusst davon beeinflussen lassen. „In Bezug auf Werbung im öffentlichen Straßenraum gelten seit dem 1. Januar 2019 die neuen Werberechtsverträge mit verschiedenen Unternehmen, welche federführend durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz geschlossen wurden“, erläutert Christiane Heiß. In den jeweiligen Verträgen sei unter anderem geregelt, dass Werbung für Tabakprodukte und Alkohol gemäß Betäubungsmittelgesetz an Litfaßsäulen sowie digitalen Werbeanlagen im sichtbaren Abstand von bis zu 100 Meter von Schulen und Kindergärten unzulässig ist. Nach 100 Metern endet das Verbot jedoch.

Autor:

Philipp Hartmann aus Köpenick

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