Ruhezeiten laufen ab
Nutzungsrecht an Grabstätten kann verlängert werden
Die gesetzliche Ruhezeit von Grabstätten auf den landeseigenen Friedhöfen läuft am 31. Dezember 2022 ab.
Das betrifft Erd- und Urnen-Reihengrabstätten, beerdigt bis zum 31. Dezember 2002; Erd- und Urnen-Wahlgrabstätten, beerdigt oder erworben bis zum 31. Dezember 2002; Erd- und Urnen-Familiengrabstätten, beerdigt oder erworben bis zum 31. Dezember 1962 beziehungsweise 31. Dezember 2002; Urnenwandgrabstätten, beigesetzt oder erworben bis zum 31. Dezember 2002.
Landeseigene Friedhöfe sind Städtischer Friedhof Schöneberg I, Eisackstraße 40a, Schöneberg II, Eythstraße 1-25, Schöneberg III, Stubenrauchstraße 43-45, Schöneberg IV, Friedhof Am Priesterweg, Heidefriedhof, Reißeckstraße 14 und Tempelhofer Parkfriedhof, Gottlieb-Dunkel-Straße 26.
In der Bekanntgabe sind sämtliche Grabstätten eingeschlossen, deren Ruhezeit schon früher erloschen ist. Mit Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht, sofern keine Verlängerung erfolgte. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts von Reihengrabstätten ist ausgeschlossen. Die Einebnung beginnt ab Februar.
Wird eine Verlängerung zugelassen, so unterliegen neu zu errichtende oder neu zu gestaltende Grabmale und Ausstattungen den zurzeit geltenden Vorschriften. Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, ihre Rechte an Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen geltend zu machen. Die Aushändigung ist unter Vorlage und Nachweis des Eigentumsrechts vor Beginn der Abräumarbeiten schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Friedhofsverwaltung, 10820 Berlin. Danach sind Grabmale und Grabausstattungen bis zum 31. Januar zu entfernen. Soweit dies nicht geschieht, räumt die Friedhofsverwaltung ab Februar die Gegenstände ab.
Weitere Informationen unter Telefon 902 77 77-84 /-86 /-87 oder friedhofsverwaltung@ba-ts.berlin.de.
Autor:Silvia Möller aus Wedding |
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