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Neues Maklergesetz: Kosten werden zukünftig halbe-halbe geteilt
Die Vorschriften zur Maklerprovision im Bürgerlichen Gesetzbuch wurden geändert. Das neue Gesetz bezieht sich auf den privaten Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen – nicht auf gewerbliche Immobiliengeschäfte und Vermietungen. Ab 23.12.2020 darf ein Makler nicht mehr unentgeltlich für eine Partei arbeiten. Die beauftragende Partei muss die Provision mindestens zur Hälfte übernehmen. Der Maklerauftrag muss schriftlich geschlossen werden.
Immobilienkäufer entlasten
„Bisher gab es in elf von 16 Bundesländern bereits eine Teilung der Maklerprovision zwischen Verkäufern und Käufern. Üblicherweise waren das jeweils drei Prozent von beiden Seiten“, weiß Suncica Bukovec, Geschäftsführerin von dieMaklerin.berlin. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, und Hessen trugen die Käufer die gesamte Provision von meistens sechs Prozent allein. Das neue Gesetz soll Immobilienkäufer entlasten. "Der Marktwert einer Immobilie ist keine beliebige Größe“, sagt Frau Bukovec. „Die Beauftragung eines Immobilienspezialisten lohnt sich vor allem, weil verlässliche Zahlen auf den Tisch kommen und der Verkauf für beide Seiten sicher abgewickelt wird.
Experten klären alle Fragen
"Eigentümer, die bestimmte Unterlagen, beispielsweise den Energieausweis, nicht vorlegen können, riskieren empfindliche Bußgelder. Immobilienkaufleute berechnen den Marktwert, klären im Vorfeld alle Fragen, kennen die Abläufe und nutzen erfolgreiche Marketingmethoden.“ Für Fragen rund um den Verkauf steht dieMaklerin.berlin gern zur Verfügung
DieMaklerin.berlin, Suncica Bukovec, Schorfheidestr. 29A, 13439 Berlin, Telefon 45 02 23 83, mobil Telefon 0179/148 80 76, www.diemaklerin.berlin
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