Vorteilsnahme bei der Urlaubsplanung
Arbeitnehmer dürfen einen Teilzeitantrag nicht dazu benutzen, um auf Umwegen die Urlaubsplanung im Betrieb nach ihren Wünschen zu beeinflussen.Machen sie es dennoch, ist das rechtsmissbräuchlich - und der Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 786/11). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin. In dem verhandelten Fall hatte ein Flugzeugkapitän seinen Arbeitgeber verklagt, weil der seinem Teilzeitantrag nicht stattgeben wollte. Der...