Glatteisunfall in der Früh
Grundsätzlich gilt: Die Streu- und Räumpflicht beginnt an Werktagen um 7 Uhr. Doch es gibt Ausnahmen: wenn der Eigentümer etwa weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann kann er auch für Unfälle haftbar gemacht werden, die sich vor 7 Uhr aufgrund von Eis und Schnee auf den Wegen ereignen. Darauf weist die "Monatsschrift für Deutsches Recht" hin und beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14). mag