Arbeitsunfähiger Minijobber
Sind Minijobber arbeitsunfähig, steht ihnen Lohnfortzahlung bei Krankheit zu – genau wie anderen Arbeitnehmern auch. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Der Arbeitgeber darf sie in dieser Hinsicht nicht anders behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Das gilt auch für die Lohnfortzahlung im Urlaub, den Kündigungsschutz und die Kündigungsfristen. Diskriminierungen von Minijobbern sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verboten. dpa-Magazin / mag